Satzung

Auf der Grundlage der Beschlüsse der außerordentlichen Bundeskonferenz vom 15.12.2001 in Köln wurde auf der ordentlichen Landeskonferenz am 22.06.2002 in Gut Glück/Barth die Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. beschlossen.
Sie ist verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des Landesverbandes.
(eingetragen in das Vereinsregister VR1055 beim Amtsgericht Rostock)

Die Satzung des Landesverbandes gliedert sich in folgende Paragraphen:

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Wesen und Aufgaben
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband
§ 5 Mitgliedschaft im Landesverband
§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Organe
§ 9 Landeskonferenz
§ 10 Landesausschuss
§ 11 Landesvorstand
§ 12 Landesgeschäftsführung
§ 13 Landeskontrollkommission
§ 14 Aufsicht
§ 15 0rdnungsmaßnahmen
§ 16 Schiedsgericht
§ 17 Richtlinien
§ 18 Beurkundung von Beschlüssen
§ 19 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Landesverband trägt den Namen "Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.", abgekürzt ASB LV M-V.
(2) Erkennungszeichen des Landesverbandes ist ein rotes lang gezogenes "S" im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen "Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.".
(3) Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes befinden sich in Rostock. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Wesen und Aufgaben
(1)
Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und Sozialwesen, die Kinder-, Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(2) Zu den Aufgaben des Landesverbandes gehören die überregionalen Aufgaben mit landesweitem Bezug.
Er nimmt auf Landesebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und Information zur Unterstützung der
      Dienstleistungserbringung der Gliederungen und ihrer Gesellschaften;
  2. Förderung der Neugründung von regionalen Gliederungen und Gesellschaften;
  3. Erschließung neuer Aufgabenbereiche in inhaltlicher oder regionaler Hinsicht und die damit
      verbundene zeitlich und inhaltlich begrenzte Übernahme operativer Aufgaben.
  4. Temporäre Übernahme von Dienstleistungsaufgaben - nach Prüfung durch den Landesvorstand -
      auf Wunsch der Gliederungen;
  5. Beteiligung an überregionalen Kooperationsformen im Einvernehmen mit den teilnehmenden
      Gliederungen;
  6. Förderung des freiwilligen Engagements;
  7. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
  8. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagement-
      systems gemeinsam mit den Gliederungen und dem Bundesverband;
  9. Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke in den ASB-Gliederungen.
10. Öffentlichkeitsarbeit;
11. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden;
12. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
13. Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen,
       Gesellschaften und Vereinigungen;
14. Stellungnahme zu sozial- und gesellschaftspolitischen Angelegenheiten;
15. Ausführung der von den Konferenzen und Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben.
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§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1)
Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen.
(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, müssen sie angemessen sein. Für Mitglieder von Landesvorstand und Landeskontrollkommission bedarf es der Zustimmung des Landesausschusses.
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§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband
Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. (Bundesverband).
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§ 5 Mitgliedschaft im Landesverband
(1)
Mitglied des Landesverbandes sind die von diesem aufgenommenen regionalen Gliederungen und deren Mitglieder im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Neugründung regionaler Gliederungen ist mit dem Landesverband abzustimmen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Landesausschuss.
(3) ASB-Gesellschaften i. S. d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der Landesverband hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.
(4) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus wirken, können durch den Landesvorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Bundesverband ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
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§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten
(1)
Die regionalen Gliederungen üben ihre Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nehmen sie auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Deren Mitgliederrechte und -pflichten, die Bestimmungen über Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen sind im Übrigen in den Satzungen der rechtsfähigen regionalen Gliederungen geregelt.
(2) Die korporativen Mitglieder des Landesverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach den von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart.
(4) Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft von Mitgliedsverbänden und korporativen Mitgliedern endet durch
   • Austritt
   • Ausschluss
   • Auflösung.
(2) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der regionalen Gliederung, soweit diese noch Mitglied im Landesverband ist.
(3) Endet die Mitgliedschaft einer regionalen Gliederung, bleibt die Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im Landesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.
(4) Der Mitgliedsverband oder das korporative Mitglied haben den Austritt schriftlich an den Landesvorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedsverbänden verlieren diese das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden.
(6) Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(7) Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen der Mitgliedsverbände an den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband, das des Landesverbandes an den Bundesverband. Landes- und Bundesverband haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
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§ 8 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
1. die Landeskonferenz (als Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB),
2. der Landesausschuss,
3. der Landesvorstand,
4. die Landesgeschäftsführung,
5. die Landeskontrollkommission.
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§ 9 Landeskonferenz
1)
Die Landeskonferenz ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Landesausschuss oder dem Landesvorstand zugewiesen ist. Die Beschlüsse der Landeskonferenz sind neben denen von Bundeskonferenz und Bundesausschuss für alle Gliederungen verbindlich.
(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Landeskonferenz gehören insbesondere:
 1. den Bericht von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung über ihre Tätigkeit und die
     Gesamtlage des Landesverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
 2. den Prüfbericht der Landeskontrollkommission entgegenzunehmen,
 3. über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes zu entscheiden,
 4. die Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission zu wählen,
     wobei der Landesvorstand bei Wahlen zur Landeskontrollkommission kein Stimmrecht hat,
 5. die Delegierten zur Bundeskonferenz zu wählen,
 6. den Landesjugendleiter zu bestätigen; diese Bestätigung ist befristet bis zur Wahl eines neuen
     Landesjugendleiters,
 7. Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission abzuberufen,
 8. Änderungen der Landessatzung zu beschließen,
 9. über die Auflösung des Landesverbandes zu beschließen.
(3) Die ordentliche Landeskonferenz findet alle vier Jahre zwischen zwei und sechs Monaten vor der Bundeskonferenz statt. Sie wird vom Landesvorstand einberufen.
(4) Eine außerordentliche Landeskonferenz ist vom Landesvorstand einzuberufen:
 1. auf Antrag von mindestens 40% der Stimmberechtigten der Landeskonferenz,
 2. auf Beschluss des Landesausschusses; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des
     Landesverbandes es erfordert,
 3. auf Antrag von mehr als der Hälfte der regionalen Gliederungen
 4. auf Verlangen des Bundesvorstandes unter Angabe von Zweck und Grund; kommt der
     Landesverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der
     Bundesvorstand sie selbst einberufen.
(5) Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus:
 1. den Delegierten der regionalen Gliederungen,
 2. den Vorsitzenden der regionalen Gliederungen oder ihren Vertretern, die Mitglied des Vorstandes
     sein müssen,
 3. den Mitgliedern des Landesvorstandes,
 4. den Mitgliedern der Landeskontrollkommission,
 5. vier von der Landesjugend gewählten Vertretern,
 6. den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung ohne Stimmrecht,
 7. den Beauftragten oder gesetzlichen Vertretern der korporativen Mitglieder des Landesverbandes
     ohne Stimmrecht.
(6) Jede regionale Gliederung entsendet zur Landeskonferenz pro 2,5% ihres anteiligen Mitgliederbestandes je einen Delegierten. Stichtag für die Berechnung des Delegiertenschlüssels ist der 01.01. des Jahres, in dem die Landeskonferenz stattfindet. Hierbei darf keine regionale Gliederung mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten auf sich vereinigen. Pro regionaler Gliederung werden zwei zusätzliche Grundmandate vergeben. Die Anzahl der gewählten Delegierten muss mindestens 75% betragen. Die Amtszeit der Delegierten zur Landeskonferenz beträgt vier Jahre. Sie endet mit der Wahl neuer Delegierter in den - der nachfolgenden ordentlichen Landeskonferenz - vorausgehenden Mitgliederversammlungen. Soweit Delegierte während der Wahlperiode zurücktreten, von diesem Amt suspendiert sind oder aus anderen Gründen an der Konferenzteilnahme gehindert sind, rücken die auf den Mitgliederversammlungen ebenfalls zu wählenden Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der meist erzielten Stimmen bei ihrer Wahl nach.
(7) Die Amtszeit der Delegierten zur Bundeskonferenz beträgt vier Jahre. Sie endet mit der Wahl neuer Delegierter in der nachfolgenden ordentlichen Landeskonferenz. Soweit Delegierte während der Wahlperiode zurücktreten, von diesem Amt suspendiert sind oder aus anderen Gründen an der Konferenzteilnahme gehindert sind, rücken die auf der Landeskonferenz ebenfalls zu wählenden Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der meist erzielten Stimmen bei ihrer Wahl nach.
(8) Anträge zur Landeskonferenz können gestellt werden:
      1. von den Mitgliederversammlungen und Vorständen der regionalen Gliederungen,
      2. vom Landesausschuss,
      3. vom Landesvorstand,
      4. von der Landeskontrollkommission,
      5. vom Bundesvorstand,
      6. von der Landesjugend.
(9) Anträge müssen dem Landesvorstand spätestens vier Wochen vor der Landeskonferenz vorliegen. Initiativanträge, die auch von den Delegierten gestellt werden können, bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(10) Die Landeskonferenz gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(11) Die Mitglieder der Landeskonferenz sind spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der dazugehörigen Unterlagen einzuladen. Die Einladung der Delegierten erfolgt dabei über die Privatanschrift oder die Geschäftsstellen der regionalen Gliederungen.
(12) Beschlüsse der Landeskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
(13) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.
(14) Bei Delegiertenwahlen wird von der Versammlungsleitung eine Liste erstellt; die Wahlberechtigten können so viele Stimmen abgeben, wie Mandate zu vergeben sind. Gewählt sind die Delegierten in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse. Nicht gewählte Delegierte bilden in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses die Ersatzdelegierten. Soweit erforderlich wird eine Stichwahl durchgeführt, in welcher gewählt ist, wer mehr Stimmen erhält. Soweit keiner der Wahlberechtigten widerspricht, kann diese Stichwahl per Handzeichen durchgeführt werden.
(15) Näheres regelt die Wahlordnung in Übereinstimmung mit den Bundesrichtlinien. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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§ 10 Landesausschuss
(1)
Der Landesausschuss beschließt zwischen den Landeskonferenzen über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Landesvorstand zugewiesen ist oder in den Fällen des § 9 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 in die alleinige Zuständigkeit der Landeskonferenz fällt. Die Beschlüsse des Landesausschusses sind für alle Gliederungen verbindlich.
(2) Aufgabe des Landesausschusses ist es insbesondere,
 1. den jährlichen Bericht des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsführung über die Tätigkeit
     und die Gesamtlage des Landesverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
 2. den Jahresabschluss zur Kenntnis zu nehmen und den Wirtschaftsplan zu beschließen.
 3. Ort und Zeitpunkt der nächsten Landeskonferenz festzusetzen,
 4. zwischen den Landeskonferenzen notwendige Ergänzungswahlen zum Landesvorstand und zur
     Landeskontrollkommission vorzunehmen, wobei der Landesvorstand bei Ergänzungswahlen zur
     Landeskontrollkommission kein Stimmrecht hat,
 5. über die Entlastung von vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedern des Landesvorstandes zu entscheiden,
 6. ein bundesweit einheitliches ASB-Qualitätsmanagementsystem zu beschließen,
 7. Rahmenvorgaben für die Arbeit der Gliederungen und der ASB-Gesellschaften zu beschließen,
 8. für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.
 9. die Feststellung der Delegierten zur Landeskonferenz zu beschließen.
(3) Es finden jährlich zwei Sitzungen des Landesausschusses statt. Die Termine beschließt der Landesvorstand in der 1. Sitzung des Kalenderjahres. Zwischen den Sitzungen liegt in der Regel ein halbes Jahr. Die Sitzungen werden vom Landesvorstand einberufen. Der Landesvorstand hat weitere Sitzungen einzuberufen:
 1. auf eigenen Beschluss; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Landesverbandes es erfordert,
 2. auf Antrag von mindestens 40% der Stimmberechtigten des Landesausschusses,
 3. auf Antrag von mehr als der Hälfte der regionalen Gliederungen.
(4) Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus:
 1. den Mitgliedern des Landesvorstandes,
 2. zwei von der Landesjugend gewählten Vertretern,
 3. je einem von der regionalen Gliederung zu bestimmenden Mitglied der Vorstände der regionalen
     Gliederung,
 4. den Mitgliedern der Landeskontrollkommission ohne Stimmrecht,
 5. den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung ohne Stimmrecht.
(5) Die Geschäftsführer/innen der regionalen Gliederungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Landesausschusssitzungen teilzunehmen.
(6) Anträge zum Landesausschuss können gestellt werden:
 1. von den Mitgliedern des Landesausschusses,
 2. vom Landesvorstand,
 3. von der Landeskontrollkommission,
 4. von der Landesjugend,
 5. von den Vorständen und Mitgliederversammlungen der regionalen Gliederungen.
(7) Anträge müssen dem Landesvorstand spätestens drei Wochen vor der Landesausschusssitzung vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden.
(8) Die Mitglieder des Landesausschusses sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der dazugehörigen Unterlagen einzuladen.
(9) Den Vorsitz führt die/der Landesvorsitzende, bei dessen Verhinderung eine/ein stellvertretende/r Landesvorsitzende/r. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 12 u. 13 entsprechend.
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§ 11 Landesvorstand
(1)
Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Der Landesvorstand überträgt der Landesgeschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die in § 12 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
(3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Landesvorstandes sind insbesondere:
 1. die strategischen Ziele des Landesverbandes periodisch festzulegen,
 2. die Mitglieder der Landesgeschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als
     besonderen Vertreter nach § 30 BGB - unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes und bereits
     bestehender Vereinbarungen und Verträge - zu bestellen und abzuberufen,
 3. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den
      Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und
      Geschäftsführung zu beschließen,
 4. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,
 5. nach Anhörung der Landeskontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu
     beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes und der Prüfung der
     Geschäftsführung zu verabschieden,
 6. Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge abzuschließen oder eine andere Person
      rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen.
(4) Aufgabe des Landesvorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass
 1. im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien
      eingehalten werden,
 2. die ASB-Gesellschaften des Landesverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese
     Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungs-
     vereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist,
 3. die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Landesverbandes sich im Gesellschaftsvertrag
      verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren
      Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Landesvorstand als Gesellschaftervertreter
      dies verlangt.
 4. Miet- und Leasingverträge - deren Volumen über 50.000 Euro p. a. hinausgehen - nur durch ihn oder
     eine bevollmächtigte Person abgeschlossen werden.
(5) Dem Landesvorstand obliegt es gemeinsam mit der Landesgeschäftsführung,
 1. die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen,
     Gesellschaften, Vereinigungen und der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
 2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
 3. dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und
     koordiniert werden.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung.
(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen der regionalen Gliederungen im Landesverband beratend teilzunehmen. Der Landesvorstand hat das Recht, aus wichtigem Grund die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Kommt die Gliederung diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann er sie selbst einberufen.
(8) Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Landesvorsitzenden einberufen.
(9) Der Landesvorstand besteht aus:
 1. der/dem Landesvorsitzenden,
 2. einem stellvertretenden Landesvorsitzenden,
 3. dem Landesjugendleiter,
 4. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Landesverband durch die/den Landesvorsitzenden und eine/n stellvertretende/n Landesvorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(10) Die Zahl der Mitglieder des Landesvorstandes soll insgesamt eine ungerade sein.
(11) Der Vorsitzende der Landeskontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Landesgeschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilzunehmen.
(12) Im Landesvorstand soll kaufmännischer, juristischer, sozialpolitischer und jugendverbandspolitischer Sachverstand vertreten sein. Darüber hinaus hat der Landesvorstand zu seiner Beratung bei Notwendigkeit sachkundige Vertreter - insbesondere einen Arzt/Ärztin - heranzuziehen.
(13) Der Landesvorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der ordentlichen Landeskonferenz statt. Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Landesvorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes beschränkt.
(14) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Landesvorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.
(15) Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(16) Die gewählten Mitglieder des Landesvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
(17) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Landesvorstand.
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§ 12 Landesgeschäftsführung
(1)
Die Landesgeschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Landesgeschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Landesvorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
 1. der Abschluss der zur Leitung der Landesgeschäftsstelle notwendigen Verträge,
 2. die Durchführung des vom Landesausschuss beschlossenen Wirtschaftsplans,
 3. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
 4. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines
     Qualitätsmanagementsystems,
 5. die Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und Information der Gliederungen und Gesellschaften,
 6. die Öffentlichkeitsarbeit,
 7. die Unterstützung des Landesvorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere
     bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,
 8. die Durchführung von Beschlüssen des Landesvorstandes.
(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes:
 1. die Verlegung der Landesgeschäftsstelle,
 2. die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen,
 3. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie
     deren Veräußerung,
 4. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
 5. der Abschluss von Tarifverträgen. Der Landesvorstand kann in der Geschäftsordnung weitere
     Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(4) Der Landesgeschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Landesvorstand,
 1. die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen,
     Gesellschaften, Vereinigungen und der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
 2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
 3. die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.
(5) Die Landesgeschäftsführung hat gegenüber dem Landesvorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
 1. Die Landesgeschäftsführung hat dem Landesvorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die
     Entwicklung des Landesverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
 2. Die Landesgeschäftsführung hat dem Landesvorstand
   • regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse
    des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Landesverbandes zu berichten,
   • jährlich bis zum 31.10. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls
     eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,
   • spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres den Jahresabschluss des Landesverbandes mit Entwurf
    des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.
 3. Die Landesgeschäftsführung hat den Landesvorstand unverzüglich zu unterrichten bei
   • wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf
     eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,
   • außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Landesverbandes
     oder einer seiner Gliederungen in ihrer Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen
     können.
(6) Die Landesgeschäftsführung unterliegt neben dem Landesvorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien.
(7) Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung müssen Mitglied im ASB sein.
(8) Als Leitung der Landesgeschäftsstelle ist die Landesgeschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter und der Mitarbeiter der Zweckbetriebe. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung.
(9) Die Landesgeschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Landesvorstand geschlossenen Dienstvertrages bzw. eines bereits bestehenden Vertrages und der Berufung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB aus.
(10) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung. Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich anzuerkennen.
(11) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Dementsprechend ist der Dienstvertrag ebenfalls auf maximal fünf Jahre zu befristen. Die erneute Berufung und befristete Anstellung ist möglich. Auf § 11, (3), 2. wird verwiesen.
(12) Der Landesvorstand kann ein Mitglied der Landesgeschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Landesgeschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.
(13) Die Landesgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Landesorgane mit Ausnahme der Landeskontrollkommission beratend teil. Sie hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen des Landesverbandes beratend teilzunehmen.
(14) Besteht die Landesgeschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.
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§ 13 Landeskontrollkommission
(1)
Die Landeskontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landesverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Landesvorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Landesvorstand.
(2) Die Landeskontrollkommission führt einmal im Jahr eine Prüfung des Landesverbandes durch. Ihr können vom Landesvorstand und vom Landesausschuss in besonderen Fällen Prüfungen bei nachgeordneten Gliederungen übertragen werden. Anlässlich dieser Prüfungen können auch Prüfungsberichte der nachgeordneten Kontrollkommissionen oder Teile davon bestätigt oder aufgehoben werden.
(3) Im Rahmen der Prüfungen hat die Landeskontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
(4) Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Landeskontrollkommission ist der Landesvorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Landeskontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.
(5) Die Landeskontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Landesvorstands- und Landesausschusssitzungen sowie von Vorstandssitzungen nachgeordneter Gliederungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung legt die Landeskontrollkommission dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
(7) Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zu erstellen.
(8) Der Vorsitzende der Landeskontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Mitglieder der Landeskontrollkommission sind berechtigt, an den Landeskonferenzen mit Stimmrecht und an den Landesausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Landeskontrollkommission zu hören.
(10) Die Landeskontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Landeskontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Bundeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.
(11) Die Landeskontrollkommission wird von der ordentlichen Landeskonferenz für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(12) Im Übrigen gelten § 11 Abs. 13 bis 16 entsprechend.
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§ 14 Aufsicht
(1)
Der Landesverband ist gegenüber den nachgeordneten Gliederungen zur Aufsicht über die Einhaltung der Satzungen, der Bundesrichtlinien und der verbindlichen Beschlüsse der Konferenzen und Ausschüsse verpflichtet.
(2) Der Landesverband erkennt seinerseits das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Bundesverband an.
(3) Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.
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§ 15 Ordnungsmaßnahmen
(1)
Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
 1. gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen
     Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;
 2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich
     oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;
 3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;
 4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden;
 5. die Steuerbegünstigung verlieren.
(2) Vereinsordnungsmittel sind:
 1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
 2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;
 3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
 4. Abberufung aus Organstellungen;
 5. Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten.
Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs.
(3) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand der jeweiligen regionalen Gliederung. Die Suspendierung, Abberufung oder den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ. Zwischen den Landeskonferenzen kann der Landesausschuss hierüber entscheiden.
(4) Gegen Mitgliedsverbände und korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung. Über den Vereinsausschluss entscheidet der Landesausschuss.
(5) In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand auch unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
(6) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
(7) Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Mitgliedsverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
(8) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(9) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht des Bundesverbandes angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.
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§ 16 Schiedsgericht
(1)
Alle Streitigkeiten innerhalb des ASB, die sich aus der Mitgliedschaft im ASB ergeben, werden durch ein Bundesschiedsgericht mit Wirkung durch die betroffenen Parteien entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über
 1. Streitigkeiten zwischen
   • Gliederungen des ASB,
   • korporativen Mitgliedern,
   • Organmitgliedern und Organen mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Landesvorstand
     und Landesgeschäftsführung
 2. die Anwendung und Auslegung der Bundesrichtlinien und der Satzungen sowie über Beschlüsse
     der Vereinsorgane, insbesondere über verhängte Ordnungsmittel.
(3) Nicht besetzt
(4) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Für die Kostentragung gelten die §§ 91, 91a, 92 ZPO sinngemäß.
(6) Das Verfahren des Schiedsgerichtes regelt die Schiedsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 17 Richtlinien
Die von den Bundeskonferenzen beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Landesverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
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§ 18 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Landeskonferenzen, Sitzungen des Landesausschusses und des Landesvorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 19 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung
(1)
Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des Landesverbandes können von der Landeskonferenz nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Landesvorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist der Landesausschuss in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den Bundesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es je zur Hälfte an die Arbeiterwohlfahrt und den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
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