



Auf der Grundlage der Beschlüsse der außerordentlichen
Bundeskonferenz vom 15.12.2001 in Köln wurde auf der ordentlichen
Landeskonferenz am 22.06.2002 in Gut Glück/Barth die Satzung des
Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. beschlossen.
Sie ist verbindlich für alle Mitglieder und Gliederungen des Landesverbandes.
(eingetragen in das Vereinsregister VR1055 beim Amtsgericht Rostock)
Die Satzung des Landesverbandes gliedert sich in folgende Paragraphen:
§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Landesverband trägt den Namen "Arbeiter-Samariter-Bund
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.", abgekürzt ASB LV M-V.
(2) Erkennungszeichen des Landesverbandes ist ein rotes lang gezogenes
"S" im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen
"Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.".
(3) Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes befinden sich in Rostock.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Aufgaben
(1) Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine
Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die
Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und Sozialwesen, die Kinder-, Jugend-
und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung.
(2) Zu den Aufgaben des Landesverbandes gehören die
überregionalen Aufgaben mit landesweitem Bezug.
Er nimmt auf Landesebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und
Information zur Unterstützung der
Dienstleistungserbringung der Gliederungen
und ihrer Gesellschaften;
2. Förderung der Neugründung von regionalen Gliederungen
und Gesellschaften;
3. Erschließung neuer Aufgabenbereiche in inhaltlicher oder
regionaler Hinsicht und die damit
verbundene zeitlich und inhaltlich
begrenzte Übernahme operativer Aufgaben.
4. Temporäre Übernahme von Dienstleistungsaufgaben -
nach Prüfung durch den Landesvorstand -
auf Wunsch der Gliederungen;
5. Beteiligung an überregionalen Kooperationsformen im
Einvernehmen mit den teilnehmenden
Gliederungen;
6. Förderung des freiwilligen Engagements;
7. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
8. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und
Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagement-
systems gemeinsam mit den Gliederungen
und dem Bundesverband;
9. Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke in den ASB-Gliederungen.
10. Öffentlichkeitsarbeit;
11. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden;
12. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
13. Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung,
Behörden, Institutionen,
Gesellschaften und Vereinigungen;
14. Stellungnahme zu sozial- und gesellschaftspolitischen Angelegenheiten;
15. Ausführung der von den Konferenzen und Ausschüssen zugewiesenen
Aufgaben.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung
von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der
satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen.
(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt
werden, müssen sie angemessen sein. Für Mitglieder von Landesvorstand
und Landeskontrollkommission bedarf es der Zustimmung des Landesausschusses.
§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband
Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. und seine Mitglieder sind
Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. (Bundesverband).
§ 5 Mitgliedschaft im Landesverband
(1) Mitglied des Landesverbandes sind die von diesem aufgenommenen
regionalen Gliederungen und deren Mitglieder im Gebiet des Landes
Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Die Neugründung regionaler Gliederungen ist mit dem
Landesverband abzustimmen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Landesausschuss.
(3) ASB-Gesellschaften i. S. d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien,
deren Mehrheitsanteile der Landesverband hält, sind berechtigt, diesem
als korporative Mitglieder beizutreten.
(4) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und
Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus
wirken, können durch den Landesvorstand auf Antrag als korporative
Mitglieder aufgenommen werden. Der Bundesverband ist hierüber in Kenntnis
zu setzen.
§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten
(1) Die regionalen Gliederungen üben ihre Mitgliederrechte in der
Landeskonferenz aus. Dort nehmen sie auch die Mitgliederrechte der
natürlichen Personen im Landesverband wahr. Deren Mitgliederrechte und
-pflichten, die Bestimmungen über Beendigung der Mitgliedschaft und
Ordnungsmaßnahmen sind im Übrigen in den Satzungen der
rechtsfähigen regionalen Gliederungen geregelt.
(2) Die korporativen Mitglieder des Landesverbandes haben kein aktives
und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre
gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe richtet sich nach den von der Bundeskonferenz beschlossenen
Richtlinien. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird
gesondert vereinbart.
(4) Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die
Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft von Mitgliedsverbänden und korporativen
Mitgliedern endet durch
• Austritt
• Ausschluss
• Auflösung.
(2) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet mit der
Beendigung der Mitgliedschaft in der regionalen Gliederung, soweit diese noch
Mitglied im Landesverband ist.
(3) Endet die Mitgliedschaft einer regionalen Gliederung, bleibt die
Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im Landesverband erhalten. Ihnen ist die
Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen
sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen
oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes-
und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu
erklären.
(4) Der Mitgliedsverband oder das korporative Mitglied haben den
Austritt schriftlich an den Landesvorstand zum Ende eines Kalenderjahres,
spätestens am 30. September zu erklären.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedsverbänden verlieren
diese das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das
ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von
dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden.
(6) Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen
bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(7) Bei Austritt, Ausschluss oder Auflösung fällt das nach
Liquidation verbleibende Vermögen der Mitgliedsverbände an den
Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband, das
des Landesverbandes an den Bundesverband. Landes- und Bundesverband haben das
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre
steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 8 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
1. die Landeskonferenz (als Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB),
2. der Landesausschuss,
3. der Landesvorstand,
4. die Landesgeschäftsführung,
5. die Landeskontrollkommission.
§ 9 Landeskonferenz
1) Die Landeskonferenz ist das höchste Organ. Sie entscheidet
über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem
Landesausschuss oder dem Landesvorstand zugewiesen ist. Die Beschlüsse
der Landeskonferenz sind neben denen von Bundeskonferenz und Bundesausschuss
für alle Gliederungen verbindlich.
(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Landeskonferenz gehören
insbesondere:
1. den Bericht von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung
über ihre Tätigkeit und die
Gesamtlage des Landesverbandes und seiner
Gesellschaften entgegenzunehmen,
2. den Prüfbericht der Landeskontrollkommission entgegenzunehmen,
3. über die Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes zu
entscheiden,
4. die Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission
zu wählen,
wobei der Landesvorstand bei Wahlen zur
Landeskontrollkommission kein Stimmrecht hat,
5. die Delegierten zur Bundeskonferenz zu wählen,
6. den Landesjugendleiter zu bestätigen; diese Bestätigung
ist befristet bis zur Wahl eines neuen
Landesjugendleiters,
7. Mitglieder des Landesvorstandes und der Landeskontrollkommission
abzuberufen,
8. Änderungen der Landessatzung zu beschließen,
9. über die Auflösung des Landesverbandes zu beschließen.
(3) Die ordentliche Landeskonferenz findet alle vier Jahre zwischen
zwei und sechs Monaten vor der Bundeskonferenz statt. Sie wird vom
Landesvorstand einberufen.
(4) Eine außerordentliche Landeskonferenz ist vom Landesvorstand
einzuberufen:
1. auf Antrag von mindestens 40% der Stimmberechtigten der Landeskonferenz,
2. auf Beschluss des Landesausschusses; dazu ist er verpflichtet, wenn
das Wohl des
Landesverbandes es erfordert,
3. auf Antrag von mehr als der Hälfte der regionalen Gliederungen
4. auf Verlangen des Bundesvorstandes unter Angabe von Zweck und Grund;
kommt der
Landesverband diesem Verlangen nicht innerhalb von
zwei Wochen nach, so kann der
Bundesvorstand sie selbst einberufen.
(5) Die Landeskonferenz setzt sich zusammen aus:
1. den Delegierten der regionalen Gliederungen,
2. den Vorsitzenden der regionalen Gliederungen oder ihren Vertretern,
die Mitglied des Vorstandes
sein müssen,
3. den Mitgliedern des Landesvorstandes,
4. den Mitgliedern der Landeskontrollkommission,
5. vier von der Landesjugend gewählten Vertretern,
6. den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung ohne Stimmrecht,
7. den Beauftragten oder gesetzlichen Vertretern der korporativen
Mitglieder des Landesverbandes
ohne Stimmrecht.
(6) Jede regionale Gliederung entsendet zur Landeskonferenz pro 2,5%
ihres anteiligen Mitgliederbestandes je einen Delegierten. Stichtag für
die Berechnung des Delegiertenschlüssels ist der 01.01. des Jahres, in
dem die Landeskonferenz stattfindet. Hierbei darf keine regionale Gliederung
mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten auf sich vereinigen.
Pro regionaler Gliederung werden zwei zusätzliche Grundmandate vergeben.
Die Anzahl der gewählten Delegierten muss mindestens 75% betragen. Die
Amtszeit der Delegierten zur Landeskonferenz beträgt vier Jahre. Sie
endet mit der Wahl neuer Delegierter in den - der nachfolgenden ordentlichen
Landeskonferenz - vorausgehenden Mitgliederversammlungen. Soweit Delegierte
während der Wahlperiode zurücktreten, von diesem Amt suspendiert
sind oder aus anderen Gründen an der Konferenzteilnahme gehindert sind,
rücken die auf den Mitgliederversammlungen ebenfalls zu wählenden
Ersatzdelegierten in der Reihenfolge der meist erzielten Stimmen bei ihrer
Wahl nach.
(7) Die Amtszeit der Delegierten zur Bundeskonferenz beträgt vier
Jahre. Sie endet mit der Wahl neuer Delegierter in der nachfolgenden
ordentlichen Landeskonferenz. Soweit Delegierte während der Wahlperiode
zurücktreten, von diesem Amt suspendiert sind oder aus anderen
Gründen an der Konferenzteilnahme gehindert sind, rücken die auf
der Landeskonferenz ebenfalls zu wählenden Ersatzdelegierten in der
Reihenfolge der meist erzielten Stimmen bei ihrer Wahl nach.
(8) Anträge zur Landeskonferenz können gestellt werden:
1. von den Mitgliederversammlungen und
Vorständen der regionalen Gliederungen,
2. vom Landesausschuss,
3. vom Landesvorstand,
4. von der Landeskontrollkommission,
5. vom Bundesvorstand,
6. von der Landesjugend.
(9) Anträge müssen dem Landesvorstand spätestens vier
Wochen vor der Landeskonferenz vorliegen. Initiativanträge, die auch
von den Delegierten gestellt werden können, bedürfen der Zustimmung
von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch
von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über
die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über
Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung
von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(10) Die Landeskonferenz gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(11) Die Mitglieder der Landeskonferenz sind spätestens drei
Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der
dazugehörigen Unterlagen einzuladen. Die Einladung der Delegierten
erfolgt dabei über die Privatanschrift oder die Geschäftsstellen
der regionalen Gliederungen.
(12) Beschlüsse der Landeskonferenz werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und
Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
zählen nicht mit.
(13) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber
mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für
die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl
wiederholt. Blockwahl ist zulässig.
(14) Bei Delegiertenwahlen wird von der Versammlungsleitung eine Liste
erstellt; die Wahlberechtigten können so viele Stimmen abgeben, wie
Mandate zu vergeben sind. Gewählt sind die Delegierten in der Reihenfolge
ihrer Wahlergebnisse. Nicht gewählte Delegierte bilden in der Reihenfolge
ihres Wahlergebnisses die Ersatzdelegierten. Soweit erforderlich wird eine
Stichwahl durchgeführt, in welcher gewählt ist, wer mehr Stimmen
erhält. Soweit keiner der Wahlberechtigten widerspricht, kann diese
Stichwahl per Handzeichen durchgeführt werden.
(15) Näheres regelt die Wahlordnung in Übereinstimmung mit
den Bundesrichtlinien. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss beschließt zwischen den Landeskonferenzen
über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem
Landesvorstand zugewiesen ist oder in den Fällen des § 9 Abs. 2
Ziff. 7 und 8 in die alleinige Zuständigkeit der Landeskonferenz
fällt. Die Beschlüsse des Landesausschusses sind für alle
Gliederungen verbindlich.
(2) Aufgabe des Landesausschusses ist es insbesondere,
1. den jährlichen Bericht des Landesvorstandes und der
Landesgeschäftsführung über die Tätigkeit
und die Gesamtlage des Landesverbandes und
seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
2. den Jahresabschluss zur Kenntnis zu nehmen und den Wirtschaftsplan
zu beschließen.
3. Ort und Zeitpunkt der nächsten Landeskonferenz festzusetzen,
4. zwischen den Landeskonferenzen notwendige Ergänzungswahlen zum
Landesvorstand und zur
Landeskontrollkommission vorzunehmen, wobei der
Landesvorstand bei Ergänzungswahlen zur
Landeskontrollkommission kein Stimmrecht hat,
5. über die Entlastung von vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedern
des Landesvorstandes zu entscheiden,
6. ein bundesweit einheitliches ASB-Qualitätsmanagementsystem zu
beschließen,
7. Rahmenvorgaben für die Arbeit der Gliederungen und der
ASB-Gesellschaften zu beschließen,
8. für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.
9. die Feststellung der Delegierten zur Landeskonferenz zu beschließen.
(3) Es finden jährlich zwei Sitzungen des Landesausschusses statt.
Die Termine beschließt der Landesvorstand in der 1. Sitzung des
Kalenderjahres. Zwischen den Sitzungen liegt in der Regel ein halbes Jahr.
Die Sitzungen werden vom Landesvorstand einberufen. Der Landesvorstand hat
weitere Sitzungen einzuberufen:
1. auf eigenen Beschluss; dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des
Landesverbandes es erfordert,
2. auf Antrag von mindestens 40% der Stimmberechtigten des Landesausschusses,
3. auf Antrag von mehr als der Hälfte der regionalen Gliederungen.
(4) Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus:
1. den Mitgliedern des Landesvorstandes,
2. zwei von der Landesjugend gewählten Vertretern,
3. je einem von der regionalen Gliederung zu bestimmenden Mitglied der
Vorstände der regionalen
Gliederung,
4. den Mitgliedern der Landeskontrollkommission ohne Stimmrecht,
5. den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung ohne Stimmrecht.
(5) Die Geschäftsführer/innen der regionalen Gliederungen
sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Landesausschusssitzungen teilzunehmen.
(6) Anträge zum Landesausschuss können gestellt werden:
1. von den Mitgliedern des Landesausschusses,
2. vom Landesvorstand,
3. von der Landeskontrollkommission,
4. von der Landesjugend,
5. von den Vorständen und Mitgliederversammlungen der regionalen
Gliederungen.
(7) Anträge müssen dem Landesvorstand spätestens drei
Wochen vor der Landesausschusssitzung vorliegen. Initiativanträge
bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden.
(8) Die Mitglieder des Landesausschusses sind spätestens zwei
Wochen vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der
dazugehörigen Unterlagen einzuladen.
(9) Den Vorsitz führt die/der Landesvorsitzende, bei dessen
Verhinderung eine/ein stellvertretende/r Landesvorsitzende/r. Im Übrigen
gelten § 9 Abs. 12 u. 13 entsprechend.
§ 11 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes
eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung,
die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz,
Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss zu beachten und sich im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Der Landesvorstand überträgt der
Landesgeschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach
§ 30 BGB zu bestellen hat, die in § 12 Abs. 1 bis 3 aufgeführten
Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
(3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Landesvorstandes sind
insbesondere:
1. die strategischen Ziele des Landesverbandes periodisch festzulegen,
2. die Mitglieder der Landesgeschäftsführung auszuwählen,
einzustellen und zu entlassen sowie als
besonderen Vertreter nach § 30 BGB - unter
Berücksichtigung des Bestandsschutzes und bereits
bestehender Vereinbarungen und Verträge -
zu bestellen und abzuberufen,
3. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die
Aufgabenverteilung zwischen den
Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie
für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und
Geschäftsführung zu beschließen,
4. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung
zu beaufsichtigen,
5. nach Anhörung der Landeskontrollkommission einen externen
Wirtschaftsprüfer auszuwählen und zu
beauftragen sowie den Jahresabschluss
einschließlich des Lageberichtes und der Prüfung der
Geschäftsführung zu verabschieden,
6. Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und
Bürgschaftsverträge abzuschließen oder eine andere Person
rechtsgeschäftlich hierfür zu
bevollmächtigen.
(4) Aufgabe des Landesvorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu
tragen, dass
1. im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des
Kapitels X. der Bundesrichtlinien
eingehalten werden,
2. die ASB-Gesellschaften des Landesverbandes sich im
Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese
Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien
anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungs-
vereinbarung in den Verträgen mit den
Geschäftsführungen enthalten ist,
3. die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Landesverbandes sich im
Gesellschaftsvertrag
verpflichten, von ihren Einsichts- und
Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren
Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen,
wenn der Landesvorstand als Gesellschaftervertreter
dies verlangt.
4. Miet- und Leasingverträge - deren Volumen über 50.000 Euro
p. a. hinausgehen - nur durch ihn oder
eine bevollmächtigte Person abgeschlossen
werden.
(5) Dem Landesvorstand obliegt es gemeinsam mit der
Landesgeschäftsführung,
1. die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament,
Regierung, Behörden, Institutionen,
Gesellschaften, Vereinigungen und der
Öffentlichkeit wahrzunehmen,
2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und
sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
3. dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich
des freiwilligen Engagements gefördert und
koordiniert werden.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die
Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung.
(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben das Recht, an allen
Mitgliederversammlungen der regionalen Gliederungen im Landesverband beratend
teilzunehmen. Der Landesvorstand hat das Recht, aus wichtigem Grund die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.
Kommt die Gliederung diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach,
so kann er sie selbst einberufen.
(8) Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie
werden vom Landesvorsitzenden einberufen.
(9) Der Landesvorstand besteht aus:
1. der/dem Landesvorsitzenden,
2. einem stellvertretenden Landesvorsitzenden,
3. dem Landesjugendleiter,
4. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Landesverband durch die/den
Landesvorsitzenden und eine/n stellvertretende/n Landesvorsitzende/n gemeinsam
oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten.
(10) Die Zahl der Mitglieder des Landesvorstandes soll insgesamt eine
ungerade sein.
(11) Der Vorsitzende der Landeskontrollkommission oder ein Vertreter
sind berechtigt und die Mitglieder der Landesgeschäftsführung sind
verpflichtet, an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilzunehmen.
(12) Im Landesvorstand soll kaufmännischer, juristischer,
sozialpolitischer und jugendverbandspolitischer Sachverstand vertreten sein.
Darüber hinaus hat der Landesvorstand zu seiner Beratung bei Notwendigkeit
sachkundige Vertreter - insbesondere einen Arzt/Ärztin - heranzuziehen.
(13) Der Landesvorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl
findet in der ordentlichen Landeskonferenz statt. Bei Nachwahl einzelner
Mitglieder des Landesvorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende
Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes beschränkt.
(14) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle
Vorstandsämter besetzt, so ist der Landesvorstand beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.
(15) Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten
können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(16) Die gewählten Mitglieder des Landesvorstandes sind
ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer
Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
(17) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den
Landesvorstand.
§ 12 Landesgeschäftsführung
(1) Die Landesgeschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang
mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Landesgeschäftsstelle
auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat
alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr
zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie
die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die
Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz,
Landesausschuss und Landesvorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören
insbesondere:
1. der Abschluss der zur Leitung der Landesgeschäftsstelle
notwendigen Verträge,
2. die Durchführung des vom Landesausschuss beschlossenen
Wirtschaftsplans,
3. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
4. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und
Weiterentwicklung eines
Qualitätsmanagementsystems,
5. die Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und
Information der Gliederungen und Gesellschaften,
6. die Öffentlichkeitsarbeit,
7. die Unterstützung des Landesvorstandes bei der Durchführung
seiner Aufgaben, insbesondere
bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,
8. die Durchführung von Beschlüssen des Landesvorstandes.
(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen
der Zustimmung des Landesvorstandes:
1. die Verlegung der Landesgeschäftsstelle,
2. die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher
Geschäftsstellen,
3. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die
Beteiligung an solchen sowie
deren Veräußerung,
4. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
5. der Abschluss von Tarifverträgen. Der Landesvorstand kann in der
Geschäftsordnung weitere
Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig
machen.
(4) Der Landesgeschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Landesvorstand,
1. die Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament,
Regierung, Behörden, Institutionen,
Gesellschaften, Vereinigungen und der
Öffentlichkeit wahrzunehmen,
2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und
sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
3. die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu
fördern und zu koordinieren.
(5) Die Landesgeschäftsführung hat gegenüber dem
Landesvorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
1. Die Landesgeschäftsführung hat dem Landesvorstand zu
einzelnen Sachverhalten, die für die
Entwicklung des Landesverbandes von Bedeutung sein
können, Bericht zu erstatten.
2. Die Landesgeschäftsführung hat dem Landesvorstand
• regelmäßig schriftlich, mindestens einmal
im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse
des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des
Landesverbandes zu berichten,
• jährlich bis zum 31.10. des Vorjahres einen
Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls
eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,
• spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres den
Jahresabschluss des Landesverbandes mit Entwurf
des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.
3. Die Landesgeschäftsführung hat den Landesvorstand
unverzüglich zu unterrichten bei
• wesentlicher Über- oder Unterschreitung des
Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf
eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden
Geschäftsjahr führt,
• außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere
wenn sie zu einer Gefährdung des Landesverbandes
oder einer seiner Gliederungen in ihrer Existenz
oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen
können.
(6) Die Landesgeschäftsführung unterliegt neben dem
Landesvorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle den Verpflichtungen des
Kapitels X. der Bundesrichtlinien.
(7) Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung müssen
Mitglied im ASB sein.
(8) Als Leitung der Landesgeschäftsstelle ist die
Landesgeschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen
hauptamtlichen Mitarbeiter und der Mitarbeiter der Zweckbetriebe. Zu ihren
Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung.
(9) Die Landesgeschäftsführung übt ihre Tätigkeit
hauptamtlich aufgrund eines mit dem Landesvorstand geschlossenen Dienstvertrages
bzw. eines bereits bestehenden Vertrages und der Berufung als besonderer
Vertreter nach § 30 BGB aus.
(10) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die
Zusammenarbeit zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführung.
Die Mitglieder der Landesgeschäftsführung verpflichten sich, diese
als verbindlich anzuerkennen.
(11) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Dementsprechend ist
der Dienstvertrag ebenfalls auf maximal fünf Jahre zu befristen. Die
erneute Berufung und befristete Anstellung ist möglich. Auf § 11,
(3), 2. wird verwiesen.
(12) Der Landesvorstand kann ein Mitglied der
Landesgeschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund
abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen,
die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen.
Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt
ein Mitglied der Landesgeschäftsführung den Dienstvertrag, so ist
auch seine Organstellung beendet.
(13) Die Landesgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen der
anderen Landesorgane mit Ausnahme der Landeskontrollkommission beratend teil.
Sie hat das Recht, an allen Mitgliederversammlungen des Landesverbandes
beratend teilzunehmen.
(14) Besteht die Landesgeschäftsführung aus mehreren
Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung
des Landesvorstandes bedarf.
§ 13 Landeskontrollkommission
(1) Die Landeskontrollkommission stellt die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Landesverbandes und das satzungsgemäße
Handeln des Landesvorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die
Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien
überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien
Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den
Landesvorstand.
(2) Die Landeskontrollkommission führt einmal im Jahr eine
Prüfung des Landesverbandes durch. Ihr können vom Landesvorstand
und vom Landesausschuss in besonderen Fällen Prüfungen bei
nachgeordneten Gliederungen übertragen werden. Anlässlich dieser
Prüfungen können auch Prüfungsberichte der nachgeordneten
Kontrollkommissionen oder Teile davon bestätigt oder aufgehoben werden.
(3) Im Rahmen der Prüfungen hat die Landeskontrollkommission ein
Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über
Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die
Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von
Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung
und jeder Nachweis zu gewähren.
(4) Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich
auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der
Landeskontrollkommission ist der Landesvorstand verpflichtet, von seinem
Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG)
Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der
Landeskontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen,
wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.
(5) Die Landeskontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung
von Sachverhalten die Einberufung von Landesvorstands- und
Landesausschusssitzungen sowie von Vorstandssitzungen nachgeordneter
Gliederungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung
legt die Landeskontrollkommission dem Landesvorstand und der
Landesgeschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen
Prüfungsbericht vor.
(7) Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Landesvorstand und
Landesgeschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung
der Stellungnahme von Landesvorstand und Landesgeschäftsführung zu
erstellen.
(8) Der Vorsitzende der Landeskontrollkommission oder ein Vertreter
sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht
teilzunehmen. Die Mitglieder der Landeskontrollkommission sind berechtigt,
an den Landeskonferenzen mit Stimmrecht und an den Landesausschusssitzungen
ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die
Landeskontrollkommission zu hören.
(10) Die Landeskontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie
wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Landeskontrollkommission
sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand
vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Bundeskontrollkommission und
umgekehrt ist unzulässig.
(11) Die Landeskontrollkommission wird von der ordentlichen
Landeskonferenz für vier Jahre gewählt und ist nur ihr
gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und
an Weisungen nicht gebunden.
(12) Im Übrigen gelten § 11 Abs. 13 bis 16 entsprechend.
§ 14 Aufsicht
(1) Der Landesverband ist gegenüber den nachgeordneten Gliederungen
zur Aufsicht über die Einhaltung der Satzungen, der Bundesrichtlinien
und der verbindlichen Beschlüsse der Konferenzen und Ausschüsse
verpflichtet.
(2) Der Landesverband erkennt seinerseits das Recht der Prüfung
und Aufsicht durch den Bundesverband an.
(3) Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu
Prüfungszwecken Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über
Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung und jeder
Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der
Prüfung zu benachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.
§ 15 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt
werden, wenn sie:
1. gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder
Beschlüsse der zuständigen
Organe verstoßen oder sonstige
Mitgliedspflichten verletzen;
2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und
Kostenträger vorsätzlich
oder grob fahrlässig schädigen oder dem
ASB in seinem Ansehen schaden;
3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;
4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider
handeln oder diese gefährden;
5. die Steuerbegünstigung verlieren.
(2) Vereinsordnungsmittel sind:
1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;
3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
4. Abberufung aus Organstellungen;
5. Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten.
Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der
Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs.
(3) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen
natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand der
jeweiligen regionalen Gliederung. Die Suspendierung, Abberufung oder den
Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder
bestellende Organ. Zwischen den Landeskonferenzen kann der Landesausschuss
hierüber entscheiden.
(4) Gegen Mitgliedsverbände und korporative Mitglieder trifft
der Landesvorstand eine Entscheidung. Über den Vereinsausschluss
entscheidet der Landesausschuss.
(5) In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht
unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand auch unmittelbar für die
Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
(6) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel
zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme
einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes
innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
(7) Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des
Mitgliedsverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören.
In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden
Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist
unverzüglich nachzuholen.
(8) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(9) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren
Zugang das Schiedsgericht des Bundesverbandes angerufen werden. Bei
Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das
Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen
gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu
entscheiden.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten innerhalb des ASB, die sich aus der
Mitgliedschaft im ASB ergeben, werden durch ein Bundesschiedsgericht mit
Wirkung durch die betroffenen Parteien entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet insbesondere über
1. Streitigkeiten zwischen
• Gliederungen des ASB,
• korporativen Mitgliedern,
• Organmitgliedern und Organen mit Ausnahme von
Streitigkeiten zwischen Landesvorstand
und Landesgeschäftsführung
2. die Anwendung und Auslegung der Bundesrichtlinien und der Satzungen
sowie über Beschlüsse
der Vereinsorgane, insbesondere über
verhängte Ordnungsmittel.
(3) Nicht besetzt
(4) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen,
soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Für die Kostentragung gelten die §§ 91, 91a, 92 ZPO
sinngemäß.
(6) Das Verfahren des Schiedsgerichtes regelt die Schiedsordnung, die
Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 17 Richtlinien
Die von den Bundeskonferenzen beschlossenen Richtlinien des
Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den Landesverband
verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 18 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Landeskonferenzen, Sitzungen des
Landesausschusses und des Landesvorstandes sind Niederschriften zu fertigen.
Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung
(1) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des
Landesverbandes können von der Landeskonferenz nur mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen,
die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen,
kann der Landesvorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist der
Landesausschuss in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei
Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes darf sein
Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Es fällt daher das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den
Bundesverband. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es je zur
Hälfte an die Arbeiterwohlfahrt und den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen
ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden.